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HOAI 2021

HOAI 2021 - Stand der Dinge

von Frank Zillmer   -   25.10.2020 - #023
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Am 8.10.2020 hat der Bundestag Änderungen des Gesetzes über Ingenieur- und Architektenleistungen beschlossen. 

Das ist ein erster Schritt zur Umsetzung der Änderungen in der HOAI. 

Die HOAI ist eine Verordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes.

HOAI 2021 ab 1.1.2021

Die HOAI 2021 wird voraussichtlich zum 1.1.2021 in Kraft treten und für alle Verträge gelten, die vom 1.1.2021 an geschlossen werden.




Das Grundkonzept der HOAI wird beibehalten. 


Es ist absehbar, dass es nur einige Anpassungen und keine grundlegende Neufassung geben wird. Der genaue Inhalt der neuen HOAI 2021 steht noch nicht abschließend fest, da unklar ist, inwieweit der Entwurf noch geändert wird. 

Die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze wird entfallen.



Auswirkung der HOAI 2021 auf laufende Verträge


Nicht geregelt ist, wie mit Verträgen umgegangen werden soll, die vor dem 1.1.2021 geschlossen worden sind und die Mindestsätze unterschreiten oder die Höchstsätze überschreiten
  • kann hier noch der Mindestsatz verlangt werden?
  • können Honorare jetzt nachträglich noch angepasst werden?
Die OLG-Entscheidungen hierzu sind gegensätzlich. Auch der BGH hat diese Fragen noch nicht entschieden, sondern dem EuGH vorgelegt. 

Mit einer Entscheidung des EuGH -und auf dieser Grundlage mit einer Entscheidung des BGH- ist nicht vor Mitte 2021 zu rechnen.


Werden diese Regelungen nach Vertragsschluss verschärft und entstehen hierdurch Mehrkosten, gibt es keinen Anspruch gegen den Auftraggeber, weil ihm diese Mehrkosten nicht zuzurechnen sind.

Auswirkungen der HOAI 2021 auf künftige Verträge


  • Das Honorar wird für alle Leistungen, auch für Grundleistungen, frei vereinbar sein.
  • Textform reicht als Honorarvereinbarung aus
  • Honorarvereinbarungen müssen nicht mehr zwingend vor der Auftragsvereinbarung geschlossen werden. Dies ist aber zu empfehlen.



Was gilt, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde?


Wurden keine Honorarvereinbarungen in Textform vor der Beauftragung geschlossen, wird der neue Basishonorarsatz gelten. Dies ist der untere Honorarsatz der Honorartafeln, bisher „Mindestsatz“ genannt.


Diese Änderungen sind in der HOAI 2021 zu erwarten



  • Das Honorar soll sich nach der Vereinbarung der Parteien richten und „angemessen“ sein

  • Einen verpflichtenden Rahmen von Mindest- und Höchstsätzen gibt es nicht mehr

  • Die HOAI kann mit ihren Berechnungsparametern aber weiterhin als Grundlage für die Honorarvereinbarung herangezogen werden

  • Von der HOAI kann durch entsprechende Vereinbarungen in jeder Hinsicht abgewichen werden. Es sind möglich:
  • Pauschalen,
  • Stundensatzvereinbarungen,
  • Prozentsätze von den Baukosten
  • usw…
     
  • Die wertmäßig nicht veränderten Honorartafeln nennen „Orientierungswerte“ zwischen einem „unteren Honorarsatz“ – dann Basishonorarsatz und einem „oberen Honorarsatz“ entsprechend dem bisherigen Mindest- und Höchstsatz

  • Honorarvereinbarungen müssen nicht mehr „bei Auftragserteilung“ und „schriftlich“ erfolgen, um wirksam zu sein: Vereinbarungen können künftig jederzeit getroffen und auch geändert werden. Für die Wirksamkeit muss die „Textform“ eingehalten werden. Das bedeutet, dass keine eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf einem Vertragsexemplar mehr nötig ist, sondern E-Mails, Computerfaxe, WhatsApp oder SMS ausreichen. Weiterhin gilt: Rechtssicherer ist der schriftliche Vertrag.

  • Bei fehlenden oder unwirksamen Honorarvereinbarungen soll weiterhin der untere Honorarsatz als vereinbart gelten.

  • Verbraucher müssen künftig immer in Textform auf die Unverbindlichkeit der Honorartafeln hingewiesen werden, bevor sie den Vertrag schließen. Hierzu wird es voraussichtlich ausreichen, allgemein darauf hinzuweisen, dass untere Honorarsätze unterschritten und obere Honorarsätze überschritten werden dürfen. Bisher sind an die Verletzung dieser Pflicht aber keine Sanktionen geknüpft. Die abschließende Regelung bleibt abzuwarten.

  • Für die Berechnung von Honorarnachträgen soll es durch einen Verweis auf § 650 c BGB auf den tatsächlichen Mehraufwand ankommen, wenn sich die Parteien nicht zuvor anderweitig geeinigt haben

  • Anpassungen wird es voraussichtlich auch im Vergaberecht geben


Mit der HOAI 2021 werden neue Vertragsunterlagen und Arbeitshilfen erforderlich, damit die Anforderungen von Auftraggebern und Auftragnehmern rechtssicher umgesetzt werden können. Informationen hierzu versende ich in meinem Newsletter, sobald die abschließende Fassung der HOAI 2021 feststeht.

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