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#011 Skontofrist wird durch Betriebsferien nicht gehemmt

#011 Skontofrist wird durch Lockdown oder Betriebsferien nicht gehemmt

von Frank Zillmer   -   20. Dezember 2021 aktualisiert
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ein Auftraggeber schließt sein Büro über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel. Er verbindet seine Weihnachtsgrüße und die Mitteilung über seine Betriebsferien mit der Mitteilung an seine Auftragnehmer, deren Rechnungen würden erst vom 11.1. des Folgejahres 2022 an bearbeitet – die Skontofristen für zwischenzeitlich eingehende Rechnungen würden erst dann anfangen zu laufen.

Darf ein Auftraggeber die Skontofrist auf Grund des Lockdowns oder von Betriebsferien verlängern?


NEIN 

Der Auftraggeber kann die Skontofrist nicht einseitig anhalten.

Die Berechtigung zum Skontoabzug ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag.

Wenn der Auftraggeber in den Weihnachtsurlaub geht, verlängert das nicht die Skontofristen, sofern das nicht ausdrücklich vereinbart ist. 

Daran ändert sich auch nichts, wenn er aufgrund des „Lockdowns“ gezwungen ist, sein Geschäft für Kunden zu schließen. Die interne Bearbeitung von Post und Rechnungen ist von der hygienebedingten Anordnung nicht berührt und könnte ohne weiteres weiterlaufen.

Er muss sich also entscheiden, ob er Ferien oder Skonto möchte.

Die Skontofristen laufen auch im Lockdown oder in den Betriebsferien weiter.

Autor

Frank Zillmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, seit 1996 mit eigener Kanzlei in Kiel. 

"Ich möchte, dass alle am Bau Beteiligten den rechtlichen Hintergrund verstehen."

Viele Fehler oder Probleme, die auf den Baustellen oder schon während der Projektplanung entstehen, beruhen auf mangelnden rechtlichen Kenntnissen. Um das zu ändern, gebe ich seit über 15 Jahren baurechtliche Seminare und halte Vorträge. Durch unsere Online-Angebote können Sie unsere Kurse und Materialien zeit- und ortsunabhängig nutzen.

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