Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Kein Widerruf nach § 355 BGB bei Rechtsmissbrauch

von Frank Zillmer  -  20.08.2026 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Kein Widerrufsrecht bei Rechtsmissbrauch


Der EuGH hat eine für Handwerker positive Entscheidung getroffen:


Wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht zu einem Zeitpunkt Gebrauch macht, an dem die vom Handwerker erbrachten Leistungen nicht mehr zurückerstattet werden können, kann der Handwerker dem Widerruf mit Erfolg entgegentreten.


Voraussetzung ist, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat, um sich auf Kosten des Unternehmers einen Vorteil zu verschaffen und daher die mit der Widerrufsregelung verfolgten Ziele des Verbraucherschutzes nicht erreicht werden.

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Widerrufsrecht für Verbraucher


Bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume mit Verbrauchern geschlossen werden, steht den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu.


Hierüber müssen sie vom Unternehmer aufgeklärt werden, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Unterbleibt die Aufklärung, kann der Verbraucher auch dann den Vertrag noch widerrufen, wenn die Vertragsleistung erbracht worden ist. Die Folge des Widerrufs ist, dass der Vertrag „rückabgewickelt“ werden muss.


In der Praxis bedeutet das, dass der Unternehmer sämtliche erhaltenen Zahlungen zurückerstatten muss und der Verbraucher die erhaltene Leistung zurückgeben muss – was in der Praxis bei Handwerker-, Architekten- oder Ingenieursleistungen oft nicht möglich ist.


Im Ergebnis erhält der Verbraucher die Leistung somit kostenlos, denn einen Ersatz für die erhaltene Leistung muss er auch nicht leisten.


Das wird von Verbrauchern immer wieder missbräuchlich genutzt, um Werkleistungen kostenlos zu erhalten.


Der EuGH hat eine für Handwerker positive Entscheidung getroffen


Der EuGH hat diesem Vorgehen nun einen Riegel vorgeschoben.

Das europäische Recht dient nicht dazu, betrügerische Vorgänge zu schützen. Hierzu sind alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.


Erfolgt der Widerruf absichtlich erst am Ende der Widerrufsfrist zu einem Zeitpunkt, an dem die erhaltene Werkleistung nicht mehr zurückgegeben werden kann und nur zu dem Zweck, die Leistung kostenlos zu erhalten, kann das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden.


EuGH Urteil vom 5.3.2026 (C-564/24KG


Widerrufsrechte bei Verträgen mit Verbrauchern
Rechtsanwalt Frank Zillmer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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  • Bauunternehmer und Handwerksbetriebe
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   Autor

Frank Zillmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, seit 1996 mit eigener Kanzlei in Kiel. 


"Alle am Bau Beteiligten sollen den rechtlichen Hintergrund verstehen."

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