➡️ Das 1x1 der Baudokumentation

🗓️ 14.05.2024 ⏱️15.00 - 16.30 Uhr


#033 TGA Planungen technisch und rechtlich absichern

lunch & learn

  Nachhaltige Gebäude mit Strömungssimulation

Rechtsanwalt Frank Zillmer war beim

lunch & learn Webinar am 12.10.2021 zu Gast bei

Frau Teodora Vatahska von HTCO.

Strömungstechnik und Baurecht

TGA-Planungen technisch und rechtlich absichern

Vorausdenken lohnt sich


Idealerweise lassen Sie die Themen Strömung und Wärme bereits in der Produktentwicklung sowie bei der Planung von Anlagen und Gebäuden mit einfließen. Mit „vorausfließendem Denken“ und Strömungssimulationen können Sie heute ganz gezielt und höchst effizient Prozesse optimieren, Zeit und Kosten sparen und zum Höhenflug in neue Erfolgsregionen ansetzen.


  • ‍Wie können sie bei anspruchsvollen oder kritischen Lüftungs- und Klimakonzepten Problemzonen im Vorfeld erkennen?

  • Wie können sie Mängelrügen vermeiden?

  • Welche rechtlichen Stolpersteine gibt es?

  • Worauf ist beim Gewährleistungsmanagement zu achten?


Niemand möchte mangelhaft planen oder bauen oder für eine solche Leistung bezahlen und durch eine solche Leistung Zeit verlieren.

Simulationstechnik und Baurecht

Impulsvortrag von Rechtsanwalt Frank Zillmer

Vermeidung von Mängeln und Mängelrügen

Mängel und Mängelrügen lassen sich vermeiden, wenn die Planungs- und Bauleistung frei von Mängeln ist.

Aber welche Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein?

Beispiel

Hinter einer großen wintergartenförmigen Glasfassade befindet sich ein Restaurant. Dort herrscht auch bei niedrigen Außentemperaturen unerträglich große Hitze, sobald die Sonne scheint. Läuft die Lüftung auf höchster Stufe, werden unangenehme Küchengerüche in den Gastraum gesaugt und die Klimatisierung sorgt für unangenehme Zugluft. Ein Sachverständiger stellt fest, mit sommerlichem Wärmeschutz und besser positionierten Luftaustrittsöffnungen ließen sich die Probleme mit einer viel kleineren Lüftungsanlage lösen.


Das ist somit eine mangelhafte Leistung des TGA-Planers gewesen.

Die Leistung muss nach BGB und VOB/B zunächst


  • der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen;
  • soweit eine solche nicht vereinbart ist, für den nach dem Vertrag vorgesehenen Zweck oder
  • für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein.


Das reicht in der Bautechnik aber regelmäßig noch nicht aus, um grade bei anspruchsvollen technischen Lösungen zu klären, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.


Themen wie Beleuchtung, Akustik, Luftqualität und -Temperatur in Büros, Konferenzräumen, Konzertsälen oder Produktionshallen lassen sich vertraglich meist nur ungenügend regeln, trotzdem sollen Zugluft, trockene Raumluft und schadstoffbelastete Luft am Arbeitsplatz ebenso wenig vorkommen wie Krankheitserreger in der Luft eines Konzertsaales.


In den Verträgen findet sich nichts zur „Behaglichkeit“ oder zu „Gerüchen im Gastraum“.



Über die ausdrückliche vertragliche Verpflichtung hinaus gelten nach ständiger Rechtsprechung weitere Regelungen als vom Planer und bauausführenden Unternehmen stillschweigend zugesichert:


Ein Zauberbegriff an der Schnittstelle zwischen Technik und Baurecht lautet

  • technische Regeln für Entwurf und Ausführung baulicher Anlagen,
  • die sich unter einer hinreichenden Zahl von kompetenten Fachleuten als theoretisch richtig durchgesetzt und
  • sich in der Praxis als richtig bewährt haben.


Dabei besteht die Vermutung, dass (z.B. in DIN-Normen, VDI-Richtlinien, Regeln des Verbandes der Deutschen Elektrotechniker) kodifizierte Regeln diese anerkannten Regeln der Technik wiedergeben.

Diese Vermutung ist aber widerlegbar.


Da sich die Bautechnik immer weiter fortentwickelt, müssen die Regelwerke ständig daraufhin überprüft werden, ob sie noch die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben.


Bei vielen Juristen und auch bei vielen Sachverständigen besteht der Irrtum, kodifizierte Normen seien so lange maßgeblich, bis sie überarbeitet sind.


Richtigerweise sind aber Literatur, eigene Erfahrungen und Erfahrungen aus Netzwerken, Mangel- oder Schadenstatistiken laufend heranzuziehen, um die Richtigkeit und Aktualität der Normen zu prüfen.



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Bautechnik kann, darf und muss weiterentwickelt werden.

Kodifizierte Normen sind somit nicht „in Stein gemeißelt“


Gänzlich neue Techniken werfen dabei aber das Problem auf, dass ihnen die Bewährung in der Praxis fehlt.

Die anerkannten Regeln der Technik können auch abbedungen werden, was aber haftungsträchtig ist und sorgfältige und umfassende Hinweise des Planers bzw. bauausführenden Unternehmers erfordern und entsprechende vertragliche Regelungen:


Der Auftraggeber muss durch die Hinweise zum Fachmann gemacht werden und eine eigene Risikoabwägung durchführen können.


Diese von der Rechtsprechung aufgestellte Hürde ist in der Praxis sehr hoch.


Wünscht der Auftraggeber also, dass technisches Neuland betreten wird, beginnt das Gewährleistungsmanagement für Planer und bauausführende Handwerker schon bei der Vertragsverhandlung oder -wenn sich das erst im Laufe der Planung herausstellt- bei der baubegleitenden Vertragspflege.


Auch „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ lösen nicht alle Probleme erschöpfend.


Des Weiteren haben Planungs- und Bauleistungen daher auch die üblichen

Qualitäts- und Komfortstandards

einzuhalten. Diese können Anforderungen stellen, die über die Mindestanforderungen von DIN-Normen hinausgehen, wie das Beispiel Schallschutz zeigt:

Beispiel Schallschutz



Die DIN 4109 legte einen Mindestschallschutz fest, der unter dem für Wohnräume erforderlichen Schallhemmmaß lag und daher nach gefestigter Rechtsprechung nicht anerkannte Regel der Technik war.

Grade bei repräsentativen Gebäuden mit anspruchsvollen Nutzungen geht das über das Vermeiden von Wärme- bzw. Kältebrücken und einer ordnungsgemäßen Dämmung weit hinaus, denn die Besonderheiten des Bauwerks sind bei Planung und Bauausführung ebenfalls zu beachten. Nur dann ist es auch in großen Räumen oder hinter großen Fassaden behaglich.



Im Beispiel mit dem Restaurant lässt sich damit schon der Mangel begründen.

 

Zudem müssen Planungs- und Bauleistungen 

funktional tauglich

sein. Es reicht also nicht aus, den Buchstaben des Vertrages und der Planung zu entsprechen.

Die Leistung muss auch in der Praxis funktionieren, also ihren Zweck erfüllen:


  • Eine Heizungsanlage muss in den beheizten Räumen behagliche Wärme erzeugen
  • Eine Klimatisierung muss in den klimatisierten Räumen ein behagliches Klima erzeugen
  • Eine Lüftungsanlage
  • muss unangenehme oder schädliche Luftbestandteile sicher abführen und Frischluft zuführen,
  • darf aber nicht zu unangenehmen Zugluft- oder Unterdrucksituationen führen

  • Lüftungs- und Klimaanlagen müssen also überall eine thermische Behaglichkeit erzeugen
  • Auch hinter großen Fensterfronten und Glasfassaden muss der Aufenthalt angenehm sein und darf nicht durch Strahlungswärme oder Raumströmungen unbehaglich werden


Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen dürfen also nicht zu gering dimensioniert, am falschen Ort oder auf die falsche Art geplant und eingebaut werden.


Auch das begründet im Beispiel mit dem Restaurant den Mangel.



Dann kommt noch hinzu, dass Planungsleistungen auch mangelhaft sind, wenn sie

unnötigen Aufwand

zur Folge haben, also unnötig hohe Herstellungskosten oder unnötig hohe Unterhaltungskosten zur Folge haben und damit die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens beeinträchtigen. Alle Eventualitäten abzudecken kann unnötig teuer und damit mangelhaft werden:


Funktioniert eine Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage zwar, ist sie aber überdimensioniert und führt sie dadurch zu unnötigen Herstellungskosten oder durch mangelhafte Energieeffizienz zu unnötig hohen Betriebskosten, ist die Planungsleistung ebenfalls mangelhaft.



Auch nach diesem Kriterium ist die Planung in unserem Beispiel mit dem Restaurant mangelhaft.

 

Ferner müssen bei der Planung auch

Zielkonflikte

beachtet werden: Der vom Gesetzgeber geforderte sommerliche Wärmeschutz kann z.B. nicht immer auf dem technisch einfachsten Weg sichergestellt werden:


  • Denkmalschutzrechtliche Regelungen können dem Einsatz von Markisen oder verspiegelten Gläsern entgegenstehen
  • Arbeitsschutzrechtliche Regelungen können stark verdunkelnden Fenstergläsern entgegenstehen oder besondere Schutzmaßnahmen gegen Staub oder Gase erforderlich machen


Fördermittel werden oft daran geknüpft, dass besondere Voraussetzungen erfüllt werden, die über technische Mindeststandards hinausgehen.


Stellen sich solche Fehler erst im späteren Betrieb heraus, wird es oft außerordentlich teuer, sie zu beheben. Daher ist es grade


  • bei anspruchsvollen Gebäudekonzepten (z.B. mit großen Glasfassaden) und
  • anspruchsvollen Lüftungs- und Klimakonzepten (z.B. in großen Räumen für eine große Zahl von Nutzern)


dringend erforderlich, schon in der Planungsphase mit der Hilfe von Simulationen wie z.B. einer

Strömungssimulation

zu klären, wie sich die geplanten Lüftungs- und Klimakonzepte später in der Nutzung auswirken werden.


  • Was geschieht bei verschieden starker Nutzung oder Belegung der Räume?
  • Was geschieht bei unterschiedlich starker Sonneneinstrahlung, Wind oder Außentemperatur hinter großflächig verglasten Fassaden?
  • Werden Luftschadstoffe oder Aerosole mit Krankheitserregern schnell abgeführt?


Bei anspruchsvollen Gebäudeplanungen, Lüftungs- und Klimakonzepten sind sowohl der Fachplaner als auch der gesamtverantwortliche Generalplaner oder Architekt gut beraten, vorab zur Vermeidung von Mangelrügen mit Hilfe von Simulationen die optimale Lösung zu finden.


Das setzt auch voraus, dass die Schnittstellen zwischen Architektur und TGA-Planung in den jeweiligen Verträgen sinnvoll definiert sind.


Der durch die Simulation gewonnene rechnerische Nachweis der Funktionstauglichkeit bewahrt die Akteure so vor einer Mangelhaftung:


Es wird damit vorab der Nachweis geführt,


  • dass die Lösung funktionstauglich ist und den Schutzzweck allgemein anerkannter Regeln der Technik erfüllt
  • dass die Lösung dabei nicht unnötigen Aufwand erzeugt, weil keine unnötig großen Komponenten verbaut werden und höchste Energieeffizienz erreicht wird.


So können zur Vermeidung von Mängeln vorab


  • Problemzonen erkannt und
  • Komponenten richtig abgestimmt werden


Auf dieser Grundlage lassen sich aber nicht nur Mängel und damit erhebliche Anpassungs- und Mangelbeseitigungskosten nach der Fertigstellung des Bauvorhabens vermeiden, sondern auch Genehmigungen einholen und Nachweise für Arbeitsschutz und anderes erbringen.

 Referent

Frank Zillmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, seit 1996 mit eigener Kanzlei in Kiel. 

"Alle am Bau Beteiligten sollen den rechtlichen Hintergrund verstehen."


"Viele Fehler oder Probleme, die auf den Baustellen oder schon während der Projektplanung entstehen, beruhen auf mangelnden rechtlichen Kenntnissen. Das können sie ändern! Durch Online-Angebot können Sie sich sofort zeit- und ortsunabhängig weiterbilden. Genau zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Hilfe benötigen."

Rechtsanwalt Frank Zillmer

Zillmer Seminare Baurecht Architektenrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

im Webinar zu Gast bei

Teodora Vatahska ist Geschäftsführerin der HTCO GmbH, einem Expertenteam für virtuelle Gebäudeplanung (CFD). 

"Je früher Luft- und Temperaturverhalten berücksichtigt werden, umso besser, effizienter und nachhaltiger werden Gebäude und TGA."

 

"Sichern Sie Behaglichkeit und Energieeffizienz von Gebäuden im Voraus ab. Mit Strömungswissen und digitalen Planungstools erhalten Sie bereits in der Planungsphase verlässliche Nachweise über die Einhaltung von baurechtlichen Anforderungen hinsichtlich Raumklimatisierung, Luftreinhaltung, Brandschutz oder auch Windlasten. Anwendungsbeispiele finden Sie hier.“

Teodora Vatahska von HTCO 

Strömungstechnik Baurecht Frank Zillmer
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