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#013 Wie wirkt sich das Thema Coronavirus auf den Bauablauf und Bauverträge aus?

#013 Wie wirkt sich das Thema Coronavirus auf den Bauablauf und Bauverträge aus?

von Frank Zillmer   -   14.03.2020
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lieferprobleme
  • erkrankte Mitarbeiter
  • Mitarbeiter in Quarantäne
  • Sperrzonen,
  • Reiseverbote 
Das Virus kann die Bauabläufe des Auftragnehmers auf unterschiedliche Arten stören und Auftraggeber können in Liquiditätsschwierigkeiten kommen. 

Was muss ich beachten als

• Auftragnehmer?
• Auftraggeber?
• Architekt und Ingenieur?


Wie gehen wir mit diesen Schwierigkeiten um und welche Regeln gelten?


Das Wichtigste vorab: 

„Vertrag“ kommt von „vertragen“. 

Das ist in diesen Zeiten noch wichtiger als ohnehin. 

Der Kooperationsgedanke steht im Bauvertragsrecht und insbesondere in der VOB/B über den Detailregelungen. 

Vertragspartner sollten frühzeitig und offen miteinander kommunizieren, um sachgerechte und faire Einzelfallregelungen zu treffen. Viele Probleme, die auf meinem Schreibtisch landen, wären bei rechtzeitiger und besserer Kommunikation gar nicht erst entstanden.

Zu einem fairen Miteinander gehört aber auch, sich an die vereinbarten und an die gesetzlichen Regelungen zu halten.

Kommt es zu Bauablaufstörungen, gibt es regelmäßig folgende Themen zu klären: 


Welche Ansprüche oder Möglichkeiten gibt es?


Gibt es 
  • einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen
  • einen Anspruch auf Entschädigung 
  • eine Vergütungsanpassung 
  • Kündigungsmöglichkeiten?

Vorrangig sind immer konkrete vertragliche Regelungen. Solche wird es jedoch bisher kaum geben.

Dann helfen die VOB/B und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) weiter.

Wie wirkt sich das Coronavirus auf Ausführungsfristen aus? 


Ausführungsfristen können unter bestimmten Umständen verlängert werden, wenn Behinderungen durch das Virus verursacht werden und das Virus nicht nur vorgeschoben ist.

Die Ursache muss also 
  • das Virus und seine Folgen oder 
  • eine Sperrung der Baustelle oder 
  • Anordnungen des Auftraggebers sein.

Beispiel

Wie muss ich reagieren, wenn die Baustelle in einer amtlich angeordneten Sperrzone, die nicht betreten oder befahren werden darf, liegt?


Liegt die Baustelle in einer amtlich angeordneten Sperrzone, die nicht betreten oder befahren werden darf, liegt nicht nur höhere Gewalt, sondern ein „Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers“ vor, der nach § 6 Abs. 2 Ziffer 1 a) VOB/B zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führt. 

„Risikobereich“ bedeutet, dass der Auftraggeber keine „Schuld“ haben muss: Es reicht aus, wenn sich ein Risiko aus seiner Sphäre verwirklicht. 

Zu seinem Risikobereich gehört es, dass seine Baustelle vom Auftragnehmer erreicht werden kann.


Mit der Verlängerung der Ausführungsfristen entfällt auch die Pflicht, für die Versäumung der im Vertrag vereinbarten Vertragsfrist eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. 

Klären Sie, ob es wirksame vertragliche Regelungen gibt, die die Vertragsstrafe an neue Fristen anpasst.


Objektüberwachung

Im Rahmen der Objektüberwachung sind hier gegebenenfalls vom Auftragnehmer, der sich auf Behinderungen beruft, entsprechende Belege anzufordern.

Schreiben Sie eine Behinderungsanzeige

Grundsätzliche Voraussetzung für Ansprüche des Auftragnehmers ist neben der wirksamen Einbeziehung der VOB/B im Regelfall eine Behinderungsanzeige. 

Das Berufen auf „Offenkundigkeit“ ist alternativ zwar möglich, für Auftragnehmer aber sehr riskant. Denn es muss nicht nur die Behinderungstatsache, sondern auch die Auswirkungen auf den Bauablauf dem Auftraggeber offenkundig bekannt sein müssen. Letzteres wird oft übersehen. 

Die Behinderungsanzeige können Sie zusammen mit 18 anderen VOB/B Musterschreiben als Word-Datei oder pdf-Formular erhalten.


zu den Musterschreiben...
Behinderungsanzeige Bau

Gibt es einen Anspruch auf Vergütungsanpassungen?


Schwieriger als eine Verlängerung der Ausführungsfristen wird es für den Auftragnehmer, seine störungsbedingten Mehrkosten erstattet zu bekommen.

Kann nicht so gearbeitet werden wie kalkuliert, steigen für den Auftragnehmer regelmäßig die Kosten der Leistung. Personal ist nicht oder nicht produktiv tätig, Nachunternehmer oder Material sind später teurer als kalkuliert usw.

Habe ich Schadenersatzansprüche?


Da es keine Vertragspflicht des Auftraggebers darstellt, die Bauabläufe vor den Einwirkungen des Virus zu schützen, scheiden Schadenersatzansprüche nach VOB/B und BGB sowie Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB aus, sofern der Auftraggeber keine Vertrags- oder Mitwirkungspflichten verletzt.

Sofern der Auftraggeber Anordnungen trifft und damit in den Bauablauf eingreift, ist jedoch sowohl im BGB- Vertrag als auch im VOB- Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung denkbar. 

Gibt es Kündigungsmöglichkeiten?

Kündigung aus wichtigem Grund?

Kann ich kündigen, wenn der Auftraggeber nicht zahlt ?

Einen Überblick, was Sie aus baurechtlicher Sicht in Ihre tägliche Arbeitsabläufe aufnehmen können, erhalten Sie in dem Online-Kurs VOB/B und Bauvertragsrecht. Sie sparen viel Zeit, wenn Sie im Alltag strukturiert vorgehen, Musterschreiben einsetzen und bei möglichen Problemen sofort wissen, wie Sie reagieren müssen.

VOB/B und Bauvertragsrecht

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