#015 Baustopp für Tiefbauarbeiten auf Baustellen bei Kampfmittelverdacht in Schleswig-Holstein

#015 Faktischer Baustopp für Tiefbauarbeiten auf Baustellen bei Kampfmittelverdacht in Schleswig-Holstein 

von Frank Zillmer   -   24.03.2020
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Es gibt einen faktischen Baustopp für Tiefbauarbeiten auf Baustellen, für die vom Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein ein Kampfmittelverdacht durch Abwurfmunition formuliert wurde. 

Kampfmittelbergungen sollen zur Zeit unterlassen werden


Das Land Schleswig-Holstein hat den Kampfmittelräumdienst angewiesen, Kampfmittelbergungen, besonders solche mit Evakuierungen, zu unterlassen. 

Seit dem 18.03.2020 sind danach alle Arbeiten zu unterbrechen, welche auf Land- oder Wasserflächen stattfinden, für die vom Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein ein Kampfmittelverdacht durch Abwurfmunition formuliert wurde. 

Begründet wird die Entscheidung damit, dass die o. g. Arbeiten dazu führen können, dass Kampfmittel (insbesondere Sprengbomben) gefunden werden, die entschärft werden müssten. 

Diese Entschärfungsmaßnahmen setzen regelmäßig Evakuierungen und eine damit zusammenhängende Unterbringung der Zivilbevölkerung in Notunterkünften voraus. 

Die aktuelle Notwendigkeit, soziale Kontakte stark einzuschränken und Mindestabstände zu Mitmenschen einzuhalten, ist mit einer Unterbringung in Notunterkünften nicht zu vereinbaren. 

Schreiben Sie eine Behinderungsanzeige


Für die betroffenen Firmen und Ingenieurbüros liegt damit eine Behinderung vor.  Der Auftragnehmer muss diese Behinderung dem Auftraggeber schriftlich anzeigen, damit Fertigstellungsfristen entsprechend verlängert werden können.

Maßnahmen auf Flächen, für die vom Kampfmittelräumdienst ausschließlich ein oberflächennaher Kampfmittelverdacht (z. B. durch Rohrwaffenmunition) formuliert wurde, können fortgeführt werden.

Hochbau- und Ausbauarbeiten in Gebäuden sind davon ebenfalls nicht betroffen, da hierbei keine Abwurfmunition gefunden werden kann.

Auch der Ausfall behördlicher Abnahmen für Abgasanlagen, Aufzüge usw. hat im Ergebnis eine ähnliche behindernde Wirkung, die dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen ist.


Musterschreiben VOB/B


Schutz der Belegschaft erhält die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens 


Das aktuelle Kontaktverbot (Stand 22.3.2020) umfasst derzeit noch nicht den Weg zur Arbeit und die Arbeit auf den Baustellen. Gleichwohl gilt auch hier, dass notwendige Hygienemaßnahmen ergriffen und Kontakte auf ein Minimum reduziert werden müssen, um die Belegschaft und letztlich die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens nicht zu gefährden.

Kommunizieren hilft auch hier! Informieren Sie Ihren Auftraggeber, warum es konkret auf seiner Baustelle nicht weitergehen kann. Nach meiner Wahrnehmung sind das gegenseitige Verständnis und das Miteinander der Bauvertragspartner bisher groß.




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