#004 Welche Folgen hat ein unabgesprochener Materialwechsel auf der Baustelle?
von Frank Zillmer - 18. Juni 2019
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Arglisthaftung
Geänderte Verjährungsfristen bei Arglisthaftung
Der Auftragnehmer haftet nicht nur für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Er haftet darüber hinaus
drei Jahre lang
–
beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Auftraggeber
Kenntnis von der Täuschung erlangt hat.
Der Zeitraum, in dem der Auftraggeber die Täuschung erkennen muss, ist mit 30 Jahren sehr lang, so dass nach § 199 BGB diese Ansprüche unter Umständen erst 30 Jahre nach der Pflichtverletzung verjähren.7
Achtung Auftragnehmer
Sie gehen somit erhebliche Haftungsrisiken ein, wenn Sie vertragswidriges Material verwenden oder
Materialien „mischen“.
Achtung Auftraggeber
Fallen Mängel erst nach abgelaufener Gewährleistungsfrist auf, lohnt es sich daher, genauer hinzusehen und nicht gleich wegen vermeintlich abgelaufener Gewährleistungsfristen zu resignieren.
Urteil zum Thema:
(OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2018, 11 U 166/17; nicht rechtskräftig – beim BGH anhängig unter VII ZR 232/18).
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