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Verjährung zum Jahresende

Verjährung zum Jahresende 2023

Welche Verjährungsfristen Sie beachten müssen,

um keinen Anspruch zu verlieren

von Frank Zillmer   -   21.11.2023
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Am Jahresende drohen wieder Verjährungsfallen für alle am Bau Beteiligten.


Welche Verjährungsfristen muss ich beachten oder kann ich eine Verjährung verhindern?


Honorar- und Werklohnforderungen verjähren jeweils am Jahresende.


Hintergrund ist die so genannte „regelmäßige Verjährung“, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftragnehmer von seinem Anspruch Kenntnis hat, § 199 BGB.

Welche Forderungen verjähren am 31.12.2023?


Werklohn - Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren.


Dass bedeutet, dass alle Forderungen von Leistungen, die in dem Jahr 2020 fertiggestellt und abgerechnet wurden, mit dem Jahreswechsel 2023 -> 2024 verjähren. 

Sie müssen unbedingt vor dem 31.12.2023 prüfen, ob es noch offene Rechnungen aus dem Jahr 2020 gibt, da sonst die Verjährung eintritt und der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Kann ein Architekt, Ingenieur, Handwerker oder Bauunternehmer seine Leistungen also 2020 abrechnen, weil er seine Leistung irgendwann in diesem Jahr fertiggestellt hat, beginnt am 31.12.2020 die Verjährung seiner Forderungen zu laufen und endet drei Jahre später – am 31.12.2023.


Seine Kenntnis von der Abrechenbarkeit seiner Leistungen wird vorauszusetzen sein.


Vom 1.1.2024 an kann der Auftraggeber die Einrede der Verjährung erheben und damit die Durchsetzung der Forderung verhindern.


Auch Gerichte können dann nicht mehr helfen.


Alte Forderungen, die bereits verjährt sind, können auch gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.


Wie kann eine Verjährung gehemmt werden?


Der Zeitraum, in dem eine Hemmung besteht, wird nicht bei der Berechnung der Verjährung eingerechnet.


Der Anspruch muss vor dem 31.12. gerichtlich geltend gemacht werden, damit die dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen wird.


Eine Mahnung oder eine Zahlungserinnerung reichen für eine Hemmung der Verjährung nicht aus.


Verjähren Gewährleistungsansprüche auch jeweils am 31.12.?


Nein - Gewährleistungsansprüche verjähren als Ausnahme von dieser Regel üblicherweise anders: 


Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt mit der Abnahme


und dauert



Daher kommt es auf das genaue Datum der Abnahme an. 


Mein Tipp für Auftraggeber und Auftragnehmer:


Fertigen Sie ein schriftliches Abnahmeprotokoll an, um dieses Datum unzweifelhaft festzuhalten.

Informieren Sie sich zum Thema Abnahme in dem E-Learning-Kurs

Abnahme | Technische Abnahme | Abnahme von Architektenleistungen (VOB/B und BGB)

Verjährungsfalle „verweigerte Abnahme“


Was gilt aber, wenn die Abnahme vom Auftraggeber zu Recht verweigert worden ist, weil die Leistung des Auftragnehmers nach Kenntnis des Auftraggebers  „wesentliche“ Mängel aufweist?


Bei der verweigerten Abnahme greift die gewährleistungsrechtliche Sondervorschrift nicht, denn die Abnahme als Auslöser diese Sonderregelung liegt nicht vor!


Damit besteht der vertragliche Erfüllungsanspruch des Auftraggebers weiter – mit der Folge, dass auch dieser Mangelbeseitigungsanspruch wie der übrige Erfüllungsanspruch (Baufertigstellungsanspruch) nach der regelmäßigen Frist verjährt (siehe oben: Verjährung zum Jahresende).


Das hat zur Folge, dass der Auftraggeber bei solchen Mängeln keine vier oder fünf Jahre Ansprüche wegen den Mängeln geltend machen kann, sondern nur drei Jahre – beginnend und endend mit dem jeweiligen Jahresende.

Mein Tipp für den Auftraggeber:


Weil der Auftrag
geber damit schlechter stehen kann als bei einer Abnahme, sollte er prüfen, ob er die Leistung mit entsprechenden Vorbehalten trotz der Mängel abnimmt. Das kann im Einzelfall der bessere Weg sein.


Sonderfall „arglistig verschwiegene Mängel“


Ein anderer Sonderfall liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer die Mängel „arglistig verschwiegen“ hat.


Es gibt Situationen, in denen der Auftragnehmer absichtlich einen Mangel verschweigt, um negative Folgen zu vermeiden. Er hofft vielleicht, dass der Mangel unbemerkt bleibt.


Die Rechtsprechung hat jedoch auch spezielle Fälle entwickelt, in denen der Auftragnehmer so behandelt wird, als hätte er den Mangel arglistig verschwiegen. Ein solcher Fall tritt zum Beispiel auf, wenn der Auftragnehmer ein anderes Material verwendet als vereinbart oder Nachunternehmer einsetzt, deren Leistung er aufgrund mangelnder Fachkenntnisse nicht überprüfen kann und daher deren Arbeit blind zur Abnahme anbietet.


Diese Ansprüche verjähren nach § 634a Abs. 2 BGB, d.h. auch hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. 


Interessant ist hier aber der Beginn der Dreijahresfrist


Maßgeblich ist nämlich nicht nur, wann der Anspruch entstanden ist, sondern auch, wann der Auftraggeber von den Umständen Kenntnis erlangt, die zu diesem Anspruch führen und wer den Mangel verursacht hat, § 199 BGB.


Diese Erkenntnis kann erst lange nach Ablauf der Gewährleistungszeit reifen, weil der Mangel z.B. erst nach sieben Jahren auffällt.


Dann beginnt die „regelmäßige“ Verjährungsfrist also am Ende des Jahres, in dem der Mangel erstmals aufgefallen ist und der Verursacher festgestellt wurde – und läuft dann nach drei Jahren am Jahresende ab.


Diese Regelung greift aber nicht grenzenlos: 


Geht es um Mängel, die Leben und Gesundheit verletzt haben, sind Ansprüche nach höchstens dreißig Jahren verjährt. Bei allen anderen sind die Ansprüche nach höchstens zehn Jahren verjährt.


Gerechnet werden diese Höchstgrenzen von der „Entstehung“ des Anspruchs bzw. der Pflichtverletzung an.


Verjährung von Forderungen am Bau am Jahresende


Am Jahresende verjähren


  • Ansprüche der Architekten und Ingenieure auf ihre Honorare
  • Ansprüche der Handwerker und Bauunternehmer auf ihren Werklohn
  • Ansprüche der Auftraggeber auf Vertragserfüllung (Fertigstellung)
  • Ansprüche der Auftraggeber auf Mangelbeseitigung bei verweigerter Abnahme
  • Ansprüche der Auftraggeber aus arglistig verschwiegenen Mängeln


Was können Sie vor Ablauf des 31.12. tun, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern?


Am Jahresende kommt also immer die Frage auf, was zu tun ist, wenn die Verjährung jetzt droht.


Zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen kann man sich mit seinem Vertragspartner darauf verständigen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass beide genug Zeit haben, die Ansprüche zu klären und sich darüber zu einigen. Diese Einigung halten Sie zur Vermeidung weiterer Konflikte schriftlich fest und lassen sich das Schreiben unterzeichnen:

Ich verzichte bis zum […DATUM…] auf die Einrede der Verjährung.

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