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#014 Hilfsmaßnahmen für Auftragnehmer und Auftraggeber im Bauwesen

#014 CORONA-Virus:
Hilfsmaßnahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer im Bauwesen

von Frank Zillmer   -   17.03.2020
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
In diesen Zeiten müssen alle zusammenhalten. Für Unternehmen können wegbrechende Aufträge und unbezahlt bleibende Rechnungen dramatische Folgen haben, die dann die Unternehmen selbst, ihre Beschäftigten und ihre Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.

Das Bundesfinanzministerium hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um den Beschäftigten und den Unternehmen in der aktuellen Krise zu helfen. Auf der Seite des Bundesministeriums finden Sie hierzu weitere Informationen. Das schützt im Baubereich Auftraggeber und Auftragnehmer.

Das Wichtigste in Kürze:

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird erleichtert


Das wird vor allem Bauunternehmen helfen:

  • Das Quorum der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten wird auf 10 % gesenkt: Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 % haben.
  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, wenn dies tarifvertraglich geregelt ist.
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden durch die Bundesagentur für Arbeit

Der Arbeitgeber muss zunächst bei der Arbeitsagentur schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) die Kurzarbeit anzeigen. Die Agentur erlässt daraufhin einen Bescheid. Wenn darin der erhebliche Arbeitsausfall anerkannt wird, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.



Steuerliche Erleichterungen


Das wird vor allem Freiberuflern und kleinen Unternehmen helfen:

  • Stundung von Steuerzahlungen
  • Senkung von Vorauszahlungen
  • Begrenzung von Vollstreckungen

Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt

Liquiditätshilfen


Unternehmen und ihre Beschäftigten werden durch Programme geschützt, um den Zugang zu günstigen Krediten zu gewährleisten. 

Unternehmen sollten sich hierzu über ihre Hausbank an die KfW wenden.


Insolvenzschutz


Damit Unternehmen, die Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig erhalten, keine Insolvenz anmelden müssen, soll die kurze Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden. Eine Regelung ist in Vorbereitung.



Die COVID-19-Pandemie führt zu einer Vielzahl von Veränderungen für jeden Einzelnen und macht auch vor dem Vergaberecht nicht halt. Der Bereich der öffentlichen Vergaben braucht weiter leistungsfähige Partner. Kollaboration zwischen öffentlichen Auftraggebern und Anbietern ist gerade jetzt gefragt.


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