#007 Ist eine Schlussrechnung ohne Vorlage des Aufmaßes prüffähig?
von Frank Zillmer - 21. Juli 2019
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Es ist nicht ausreichend, nur Listen mit den verwendeten Materialien zu übersenden, wenn sich daraus nicht ergibt, dass und wo die Materialien verbaut worden sind.
Nicht nur im VOB/B-Vertrag ist es daher außerordentlich wichtig, aussagekräftige Aufmaße mitzuliefern, damit vom Auftraggeber ohne großen Aufwand ermittelt werden kann, wo und in welcher Menge die Leistungen der einzelnen abgerechneten Positionen erbracht worden sind. Lesbare und nachvollziehbare Aufmaße führen nicht nur zu einer schnelleren und weniger streitträchtigen Prüfung und einem zügigen Rechnungsausgleich: Ihr Fehlen macht die Rechnung nicht fällig und damit nicht durchsetzbar.
Urteil zum Thema:
(OLG Brandenburg Urt. v. 17.1.2019, 12 U 116/18).
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