➡️ Das 1x1 der Baudokumentation

🗓️ 14.05.2024 ⏱️15.00 - 16.30 Uhr


# 003 Sind die HOAI Mindestsatzregelungen rechtswidrig?

#003 Sind die HOAI Mindestsatzregelungen rechtswidrig?

von Frank Zillmer   -   19. Juni 2019
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH verklagt, weil der festgelegte Mindestsatz in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für verschiedene Leistungen nach ihrer Auffassung eine gesetzliche Preisvorschrift darstelle, die gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoße. Neuen Dienstleistern würde damit der Marktzugang erschwert. Kundengewinnung durch niedrige Preise sei ebenso unmöglich wie qualitativ besonders hochwertige Leistungen über dem Höchstsatz abzurechnen.


Die Bundesrepublik befürchtet jedoch Qualitätseinbußen beim Entfall der Mindestsätze.

Die Entscheidung des EuGH wird am 4.7.2019 um 9:30 Uhr erwartet. 


Wie ist die Situation bis dahin?


Bis dahin sind Mindest- und Höchstsätze geltendes Recht. Die bisher geschlossenen Verträge sind und bleiben wirksam.

Was geschieht nach dem 4.7.2019?


Hat die Klage Erfolg müsste die Bundesregierung aufgrund eines EuGH-Urteils die HOAI ändern. Die Bundesregierung müsste die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze abschaffen.


Für bestehende Verträge gilt dann Folgendes:


Ein Architekt, der eine unter den Mindestsätzen liegende Vergütung vereinbart hat, wird dann nicht mehr –wie bisher– die Möglichkeit haben, den Mindestsatz einzuklagen: Sein Auftraggeber wird einwenden können, die HOAI verstoße gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und der darin geregelte Mindestpreis sei unwirksam.


Für bestehende Verträge, die eine Vergütung nach den Regeln der HOAI vorsehen, ändert sich in aller Regel nichts.


Für künftige Verträge ist zu beachten, dass beim Wegfall der verbindlichen Mindestsätze die „ortsübliche“ Vergütung geschuldet ist, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Architekten und Ingenieuren ist daher noch dringender als bisher zu empfehlen, schriftliche Verträge zu schließen und darin die geschuldete Leistung und die dafür zu zahlende Vergütung zu regeln. Wer sich bei der Honorierung an die HOAI hält, macht derzeit nichts falsch.


Hat die Klage keinen Erfolg wird sich die Situation nicht ändern.


NEWSLETTER

Ich möchte keinen Rechtstipp verpassen und über Seminare informiert werden
Ihre Einwilligung in den Versand des Newsletters ist jederzeit widerruflich: per Link am Ende des Newsletters oder über die im Impressum angegebenen Kontaktdaten. Der Newsletterversand erfolgt entsprechend der Datenschutzerklärung.



Share by: