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ungerechtfertigter Abzug bei Abschlagsrechnung

Ungerechtfertigte Abzüge bei Abschlagsrechnungen

von Frank Zillmer   -   20.10.2020
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wie verhalte ich mich bei ungerechtfertigten Kürzungen der Abschlagsrechnung?


Ungerechtfertigte Abzüge bei Abschlagsrechnungen müssen nicht zwingend sofort beanstandet werden. Eine schnelle und richtige Reaktion ist jedoch trotzdem zu empfehlen:

Erhöhung der Liquidität


Eine erfolgreiche Mahnung führt zu einer Erhöhung Ihrer Liquidität.

Zinsen beginnen zu laufen


Wenn Sie richtig mahnen (siehe MUSTERSCHREIBEN) und die Abschlagsrechnung letztlich zu Unrecht gekürzt wurde, muss der Auftraggeber Zinsen an Sie zahlen.


Die Höhe der Zinsen berechnen Sie wie folgt:



Nach Ablauf des Tages, an dem die von Ihnen gesetzte Frist endet, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Auftraggebers berechnen Sie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (bei Verbrauchern 5) über dem Basiszinssatz zzgl. Auslagen.



Bei langen Auseinandersetzungen können erhebliche Summen zusammenkommen.


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Mahnung zum Ausgleich einer Abschlagsrechnung


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Sie haben bei ungerechtfertigten Abzügen der Abschlagsrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht


Sie können durch ein Leistungsverweigerungsrecht Ihre Vorleistungspflicht begrenzen. Das müssen Sie aber vorher mit der Mahnung ankündigen.


Der Sicherheitseinbehalt wurde vom Auftraggeber noch nicht eingezahlt. Was kann ich tun?


Sie können bei Mahnungen zu Abschlagsrechnungen auch den nicht eingezahlten Sicherheitseinbehalt anmahnen:


Nach Fristablauf werden Sie von einer etwaig vereinbarten Pflicht zur Sicherheitsleistung insgesamt befreit (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B).



Das gilt dann auch für eine etwaig vereinbarte Gewährleistungssicherheit. Das wissen viele Auftraggeber nicht.


Bei ungerechtfertigten Kürzungen der Schlussrechnung müssen Sie im VOB/B-Vertrag die sehr kurzen Reaktionsfristen beachten.  Lesen Sie dazu:

Wie reagiere ich auf unberechtigte Kürzungen der Schlussrechnung?

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